Grundordnung

  1. Das evangelisch-musische Johann-Sebastian-Bach-Gymnasium ist eine staatlich anerkannte Privatschule. Es unterliegt den Bestimmungen des Privatschulgesetzes des Landes Baden-Württemberg.
  2. Trägerin der Schule ist die Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden. Das Johann-Sebastian-Bach-Gymnasium ist Mitglied des Evangelischen Schulbundes in Südwestdeutschland.
  1. Das Johann-Sebastian-Bach-Gymnasium will junge Menschen unter Gottes Wort erziehen. Es versteht sich als eine Gemeinschaft, die ihr Leben – unbeschadet der Religionszugehörigkeit ihrer Schüler – inmitten der Gemeinde führt.
  2. Die Morgenandacht gehört zum Leben der Schule. Für ihre Ausgestaltung und Leitung sind die Religionslehrer und der Schulleiter verantwortlich.
  3. Der Religionsunterricht und die diakonischen Projekte und Praktika sind ein wesentlicher Bestandteil der schulischen Erziehung; die Teilnahme hieran ist Pflicht.
  4. Die musische Erziehung soll den jungen Menschen in seiner Ausdrucksfähigkeit und zugleich in der Entfaltung seiner Persönlichkeit fördern.

Die Schule hat die Freiheit der Schülerwahl.

Die Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden ordnet durch die Stiftungsgremien die Angelegenheiten der Schule entsprechend ihrer Satzung in finanzieller und personeller Hinsicht. Der Schulausschuss wacht über die Verwirklichung der in § 2 niedergelegten pädagogischen Idee der Schule. Der Schulverein des Johann-Sebastian-Bach-Gymnasiums entsendet gemäß seiner Satzung die Vorstandsmitglieder in den Schulausschuss. Er unterstützt die Arbeit der Schule nach den in seiner Satzung festgelegten Grundsätzen.

  1. Mit der Leitung der Schule beauftragt die Schulstiftung einen Schulleiter, dessen Stellung der eines Schulleiters an einer staatlichen Schule gleicher Art entspricht. Der Schulleiter ist in allen pädagogischen Angelegenheiten im Rahmen der Konzeption der Schule (§ 2) selbständig. Einstellung und Entlassung von Lehrern durch den Vorstand der Schulstiftung erfolgen im Einvernehmen mit dem Schulleiter. Im Übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Schulleiters die Bestimmungen des § 41, Abs. 1 – 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg.
  2. Die Teilnahme der Schulleitung an den Sitzungen des Vorstandes des Schulvereins, des Schulvereins und der Gremien der Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden wird durch die Satzungen des Schulvereins und der Schulstiftung geregelt.
  3. Zu Dienstbesprechungen des Lehrerkollegiums, die sich mit anderen als pädagogischen Angelegenheiten befassen, lädt der Schulleiter den Vorsitzenden des Schulausschusses ein. Dieser kann sich durch ein anderes Mitglied des Schulausschusses vertreten lassen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter können weitere Mitglieder des Schulausschusses hinzugezogen werden. Darüber hinaus können Geschäftsführer und Vorsitzender des Vorstandes der Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden an diesen Besprechungen teilnehmen.
  1. Das Lehrerkollegium der Schule ist verpflichtet, den Unterricht nach der in § 2 niedergelegten pädagogischen Idee auszurichten. Bei der Gestaltung der Erziehung durch die Schule unter diesem Gesichtspunkt arbeiten Lehrerkollegium, Schulstiftung und Schulverein vertrauensvoll zusammen.
  2. Für Lehrerkonferenzen gelten im Rahmen der für Privatschulen geltenden Gesetze und Verordnungen die Bestimmungen der §§ 44 – 46 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. An die Stelle der Schulaufsichtsbehörde tritt der Vorstand der Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden.
  3. Zu den Gesamtlehrerkonferenzen sind der Vorsitzende des Schulausschusses oder ein Vertreter, der Vorsitzende des Elternbeirates oder ein Vertreter sowie drei Vertreter der SMV einzuladen. Letztere haben bei der Beschlussfassung über die in § 47 Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg aufgeführten Fragen Stimmrecht.
  1. Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindung zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend im Sinne des § 2 dieser Grundordnung zu fördern. Eltern und Lehrer sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen, insbesondere über die in § 56 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg genannten Fragen.
  2. Die Klassenpflegschaft besteht aus den Eltern der Schüler und Lehrern der Klasse. Vorsitzender der Klassenpflegschaft ist der Klassenelternvertreter, stellvertretender Vorsitzender ist der Klassenlehrer. Näheres regeln die Bestimmungen der §§ 6, 7 und 8 der Elternbeiratsverordnung des Landes Baden-Württemberg.
  1. Der Elternbeirat vertritt die Eltern der Schüler der Schule. Er besteht aus der Gesamtheit der gewählten Klassenelternvertreter und deren Stellvertreter. Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirates dauert bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Klassenelternvertreter und deren Stellvertreter gewählt wurden. Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, versehen ihr Amt geschäftsführend bis zur Neuwahl weiter. Das Nähere bezüglich der Wahl der Klassenelternvertreter und deren Stellvertreter sowie der inneren Ordnung des Elternbeirates bestimmt die Wahl- und Geschäftsordnung des Elternbeirates.
  2. Die Tätigkeit des Elternbeirates wird durch die gemeinsame Verantwortung der Eltern und Schule für die Erziehung und Bildung der Schüler im Sinne des § 2 dieser Grundordnung und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schulleitung, Lehrerschaft, Schulausschuss, Schulverein und Elternschaft zur Erreichung dieses Zieles bestimmt. In diesem Rahmen obliegen dem Elternbeirat insbesondere die in § 57 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg aufgeführten Aufgaben.
  3. Der Vorsitzende des Schulausschusses und der Schulleiter werden in der Regel zu den Sitzungen des Elternbeirates eingeladen. Sie können sich durch ihre Stellvertreter vertreten lassen oder diese mitbringen.
  1. Die Schülermitverantwortung (SMV) dient der Pflege des Gemeinschaftslebens an der Schule und der Erziehung der Schüler zu Selbstständigkeit und Verantwortungsbewusstsein.
  2. Alles Nähere über Aufgaben, Tätigkeit und organisatorische Gestaltung der SMV regelt die SMV-Satzung.
  1. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Aufgabe, das Zusammenwirken der Schulleitung, Lehrer, Eltern und Schüler zu fördern. Er berät gemeinsame Angelegenheiten, die für die Schule von besonderer Bedeutung sind, und versucht insbesondere, Meinungsverschiedenheiten, die auf andere Weise nicht zu klären sind, beizulegen.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses sind drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrer, drei vom Elternbeirat bestimmte Elternvertreter (darunter der Elternbeiratsvorsitzende und sein Stellvertreter) sowie drei von der SMV bestimmte Schülervertreter. Nicht stimmberechtigter Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses ist der Schulleiter oder sein Stellvertreter. Der Schulleiter lädt zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses ein. Er muss zu einer Sitzung einladen, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen.
  3. Zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses ist der Vorsitzende des Schulausschusses einzuladen. Er kann sich durch ein anderes Mitglied des Schulausschusses vertreten lassen.
  1. Diese Grundordnung wird in Übereinstimmung mit dem Elternbeirat des Johann-Sebastian-Bach-Gymnasiums vom Schulausschuss des Johann-Sebastian-Bach-Gymnasiums Mannheim einstimmig beschlossen und tritt am 1. April 2003 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die “Grundordnung des evangelisch-musischen Johann-Sebastian-Bach-Gymnasiums in Mannheim” vom 1. April 1978 außer Kraft.